Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autogalerie Dresden rent GmbH (Stand 01.06.2009)
§1
Präambel
Die
nachstehend
aufgeführten
Geschäftsbedingungen
gelten
für
alle
Verträge
die
mit
unseren
Kunden
abgeschlossen
werden.
Davon
abweichende
Geschäftsbedingungen
unserer
Vertragspartner
entfalten
uns
gegenüber
keine
bindende
Wirkung.
Etwas
anderes
gilt
nur
dann,
falls
wir
die
Geschäftsbedingungen unserer Partner ausdrücklich und schriftlich anerkennen.
§2
Zustand des Fahrzeuges
Wir
übergeben
dem
Mieter
ein
optisch
unbeschädigtes
einwandfreies
betriebs-
und
verkehrssi
-
cheres
Fahrzeug
mit
vollem
Tank
entsprechend
der
Beschreibung
auf
dem
Mietvertrag.
Der
Mieter
ist
verpflichtet
das
Fahrzeug
vollgetankt
zurückzugeben.
Soweit
der
Mieter
das
Fahrzeug
nicht
vollgetankt
zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter abgerechnet.
§3
Versicherung
Das Fahrzeug ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB)
wie folgt versichert:
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter
Deckung
- Teilkaskoversicherung.
Auf
Wunsch
des
Mieters
wird
das
angemietete
Fahrzeug
gegen
besonderes
Entgelt
vollkasko
-
versichert.
Wünscht
der
Mieter
zudem
eine
generelle
Haftungspflichtbefreiung
für
die
nicht
von
der
Vollkasko
umfassten
Schadensnebenkosten,
so
wird
eine
entsprechende
schriftliche
Vereinbarung
gegen
besonderes Entgelt mit dem Mieter abgeschlossen. Das Entgelt hierfür rich
-
tet sich jeweils nach der gültigen Preisliste.
§4
Reparaturen
Wird
während
der
Mietzeit
Wartung
oder
Reparatur
notwendig,
um
den
Betrieb
und
die
Verkehrssicherheit
des
angemieteten
Fahrzeuges
zu
gewährleisten,
darf
der
Mieter
eine
Vertragswerkstatt
ohne
unsere
Einwilligung
bis
zu
einem
Kostenbetrag
in
Höhe
von
EUR
50,00
beauftragen.
Sind
größere
Reparaturen
notwendig,
so
hat
der
Mieter
vorher
unsere
Einwilligung
einzuholen.
Die
Reparatur
darf
ausschließlich
in
den
Vertragswerkstätten
des
jeweiligen
Herstellers
des
angemieteten
Fahrzeugs
vorgenommen
werden.
Der
Mieter
hat
die
Werkstatt
in
jedem
Fall
auf
die
Herstellergarantie
hinzuweisen.
Die
anfallenden
Reparaturkosten
werden
von
uns
übernommen,
soweit
der
Mieter
nicht
den
Schaden
vorsätzlich
oder
grob
fahrlässig
verursacht
hat
bzw.
gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag und/oder diesen Bedingungen verstoßen hat.
§5
Haftung des Vermieters
Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt.
Die
Haftung
besteht
nur
bei
Verletzung
vertragswesentlicher
Pflichten
und
ist
auf
den
bei
Vertragsabschluss
vorhersehbaren
typischen
Schaden
begrenzt.
Diese
Beschränkung
gilt
nicht
bei
Verletzung
von
Leben
Körper
und
Gesundheit.
Soweit
der
Schaden
durch
eine
für
den
betref
-
fenden
Schadensfall
abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, ist die Regulierung durch die
Versicherungsgesellschaft vorrangig.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§6
Haftung des Mieters / Anzeigepflicht
Der
Mieter
haftet
bei
von
ihm
verschuldeten
Unfallschäden
am
gemieteten
Fahrzeug
nach
den
allgemeinen
Haftungsregeln.
Die
Haftung
umfasst
insbesondere auch die Schadensneben
-
kosten, wie z.B. Sachverständigen-, Abschlepp- und Mietausfalikosten sowie die Wertminderung.
Bei
Diebstahl,
Brand,
Explosion
oder
Schäden
durch
Haarwild
ist
die
Haftung
des
Mieters
auf
die
Höhe
des
Selbstbehaltes
der
Teilkaskoversicherung
beschränkt,
sofern
die
Beschädigung
nicht
vorsätzlich
oder
grob
fahrlässig
verursacht
wurde
oder
der
Mieter
gegen
die
Anzeigepflicht
gemäß
§
6
verstoßen hat.
Der
Mieter
haftet
unbeschränkt,
wenn
er
den
Schaden
durch
grobe
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz
verursacht
oder
aber
der
Schaden
durch
alkohol-
oder
drogenbedingte
Fahruntüchtigkeit
ent
-
steht,
sowie
bei
Unfallflucht.
Das
gleiche
gilt
für
Schäden,
die
durch
Nichtbeachtung
der
zulässi
-
gen
Durchfahrtshöhe
und/oder
Breite
verursacht
werden.
Ferner
haftet
der
Mieter
unbeschränkt
für
alle
Schäden,
die
bei
der
Benutzung
durch
einen
hierzu
nicht
berechtigten
Dritten
oder
durch
verbotene
Nutzung
(z.
B.
bei
Motorsport,
Benutzung
des
Fahrzeugs
zu
Straftaten,
Weiterver
-
mietung,
Güterfernverkehrsbeförderung etc.), durch unsachgemäße Behandlung oder durch das
Ladegut entstanden sind.
Bei
Unfällen,
Diebstahl,
Brand,
Wild-
oder
sonstigen
Schäden
sind
der
Mieter
und
der
ggf.
berechtigte
Fahrer
verpflichtet,
unverzüglich
die
Polizei
hinzuzuziehen
und
uns
zu
verständigen,
am
Unfallort
Beteiligte
und
Zeugen
namentlich
und
mit
Anschrift
zu
notieren
und
keine
Schuldanerkenntnisse
oder
anderweitige
Zugeständnisse
Dritten
gegenüber
abzugeben.
Der
Mieter
verpflichtet
sich,
uns
unverzüglich
jedenfalls
innerhalb
von
3
Tagen
nach
dem
Vorfall
einen
detaillierten
Unfallbericht
unter
Vorlage
einer
Skizze
zu
erstellen.
Sollten
wir
durch
einen
Verstoß
gegen
die
vorgenannten
Obliegenheiten
den
an
unserem
Fahrzeug
entstandenen
Schaden
weder
bei
dem
Kaskoversicherer,
noch
bei
einem
dritten
Beteiligten
durchsetzen
können,
haftet
der
Mieter
für unseren Schaden in voller Höhe.
Der
Mieter
ist
verpflichtet
auch
nicht
unfallbedingte
Schäden
oder
Störungen
an
dem
angemie
-
teten
Fahrzeug
—
auch
wenn
diese
zwischenzeitlich
behoben
wurden — uns bei Rückgabe des
Kraftfahrzeugs ohne Aufforderung anzuzeigen
§
7
Mietpreis
Die
Mietgebühren
werden
nach
der
Vereinbarung
im
Mietvertrag
unter
Berücksichtigung
der
jeweils
gültigen
Preisliste
berechnet.
Unsere
Preisliste
wird
dem
Mieter
vor
Abschluss
des
Mietvertrages
vorgelegt
Bei
Berechnung
der
Mietgebühren
wird
der
Anmiet-
und
Rückgabetag
jeweils
als
voller
Tag
angesetzt.
Wird
das
Mietfahrzeug
außerhalb
unserer
Geschäftsraume
über
-
nommen
bzw.
zurückgegeben,
so
hat
der
Mieter
zusätzlich
die
bei
der
Zustellung
und
Abholung
des
Fahrzeuges
anfallenden
Kilometer
gemäß
unserer
jeweils
gültigen
Preisliste
zu
bezahlen.
Wünscht
der
Mieter
die
Übergabe
des
Fahrzeuges außerhalb unserer Öffnungszeiten, so wird eine zusätzliche Gebühr entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.
Der Mietpreis ist bei Fahrzeugübergabe ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern die Mietgebühren nicht nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung kreditiert
wurden.
Während
des
Verzuges
ist
unsere
Forderung
mit
5%
über
dem
Basiszinssatz,
bei
Verträgen,
bei
denen
ein
Verbraucher
nicht
beteiligt
ist,
mit
8%
über
dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Die
Angaben
des
Mieters
zur
Person,
über
Benutzungsdauer
und
seine
Zahlungsfähigkeit
müs
-
sen
wahrheitsgemäß
erfolgen.
Bei
Zahlungsverzug
bzw.
gesicherten
Erkenntnissen
darüber,
dass
sich
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse
des
Mieters
nach
Vertragsabschluss
erheblich
ver
-
schlechtert
haben,
sind
wir berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges bzw. die weitere Überlas
-
sung desselben von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen.
Gegen
unsere
Ansprüche
kann
der
Mieter
nur
aufrechnen,
wenn
die
Gegenforderung
des
Mieters
unbestritten
ist
oder
ein
rechtskräftiger
Titel
vorliegt;
ein
Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Vertrag beruht.
§8
Fahrberechtigte
Das
angemietete
Fahrzeug
darf
nur
vom
Mieter
selbst,
dessen
angestellten
Berufsfahrern
und
den
im
Mietvertrag
angegebenen
Fahrern
geführt
werden.
Der
Mieter
hat
das
Handeln
des
jewei
-
ligen
Fahrers
im
gleichen
Umfang
wie
sein
eigenes
zu
vertreten.
Sofern
der
Mieter
die
Eintragung
weiterer
Fahrer
wünscht,
ist
die
Erweiterung
des
Mietvertrages
gegen
eine
Gebühr
entsprechend
der
jeweils
gültigen
Preisliste
grundsätzlich
möglich,
sofern
gegen
die
aufzuneh
-
mende Person keine Vorbehalte bestehen.
Der
Mieter
muss
bei
Übergabe
des
Fahrzeugs
eine
zur
Führung
des
Fahrzeugs
erforderliche,
im
Inland
gültige
Fahrerlaubnis
vorlegen.
Kann
der
Mieter
bei
Übergabe
des
Fahrzeugs
keine
Fahrerlaubnis
vorlegen,
werden
wir
vom
Mietvertrag
zurücktreten;
Ansprüche
des
Mieters
wegen
Nichterfüllung
sind
in
diesen
Fällen
ausgeschlossen.
Der
Mieter
hat
eigenständig
zu
prüfen,
ob
sich
weitere
berechtigte
Fahrer
im
Besitz
einer
im
Inland
noch
gültigen
Fahrerlaubnis
befindet.
Hierzu
hat
er
alle
ihm
zur
Verfügung
stehenden
Möglichkeiten
auszuschöpfen
und
die
notwendi
-
gen
Erkundigungen
einzuziehen.
Der
Mieter
ist
verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen
und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben.
§9
Obhutspflicht
Der
Mieter
hat
das
Fahrzeug
sorgsam
zu
behandeln
und
alle
für
die
Benutzung
maßgeblichen
Vorschriften
und
technischen
Regeln
zu
beachten.
Insbesondere
hat
der
Mieter
die
Wartungsfristen
einzuhalten
sowie
das
Fahrzeug
immer
ordnungsgemäß
zu
verschließen
und
insbesondere
regelmäßige
Prüfung des ausreichenden Motorölstandes vorzunehmen. Fahrten
ins Ausland sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
-
zu
motorsportlichen
Zwecken,
insbesondere
Fahrveranstaltungen,
bei
denen
es
auf
die
Erzielung
einer
Höchstgeschwindigkeit
ankommt,
oder
bei
den dazugehörigen Übungsfahrten, - für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
Der
Mieter
und
seine
Erfüllungsgehilfen
haften
unbeschränkt
für
während
der
Mietzeit
begange
-
ne
Verstöße
gegen
gesetzliche
Bestimmungen,
insbesondere
Verkehrs-
und
Ordnungsvorschrif
-
ten.
Der
Mieter
stellt
die
Vermieterin
von
sämtlichen
Buß-
und
Verwarnungsgeldern,
Gebühren
und
sonstigen
Kosten
frei,
die
Behörden
anlässlich
solcher
Verstöße
von
der
Vermieterin
erhe
-
ben.
Als
Ausgleich
für
den
Verwaltungsaufwand
der
der
Vermieterin
für
die
Bearbeitung
von
Anfragen
entsteht,
die
Verfolgungsbehörden
zur
Ermittlung
von
während
der
Mietzeit
begange
-
ner
Ordnungswidrigkeiten
und
Straftaten
an
sie
richten,
erhält
die
Vermieterin
vom
Mieter
für
jede
Behördenanfrage
eine
Aufwandspauschale
von
8,50
inkl.
MwSt.,
es
sei
denn
der
Mieter
weist
nach,
dass
der
Vermieterin
ein
geringerer
Aufwand
und/oder
Schaden
entstanden
ist;
der
Vermieterin
ist
es
unbenommen
einen
weitergehenden
Schaden geltend zu machen.
§ 10
Fahrzeugrückgabe
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
uns
das
Fahrzeug
bei
Ablauf
der
Mietzeit
am
vereinbarten
Ort
wäh
-
rend
unserer
gewöhnlichen
Geschäftszeiten
zurückzugeben.
Der
Mietvertrag
endet
ausschließ
-
lich
bei
unserem
im
Mietvertrag
genannten
Geschäftssitz.
Eine
ordentliche
Kündigung
des
Mietvertrages vor dem vereinbarten Rückgabedatum ist nicht möglich.
§ 11
Datenschutz
Im
Rahmen
der
gesetzlichen
Bestimmungen
des
Bundesdatenschutzgesetzes
sind
wir
berech
-
tigt,
die
im
Rahmen
unserer
Geschäftstätigkeit
gewonnenen personenbezogenen Daten zu ver
-
arbeiten.
§ 12
Gerichtsstand, Erfüllungsort, Zugangsnachweis
Bei
allen
sich
aus
dem
Vertragsverhältnis
ergebenden
Streitigkeiten,
wenn
der
Vertragspartner
Kaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der im Mietvertrag genannte
Geschäftssitz.
Der
gleiche
Gerichtsstand
gilt,
wenn
der
Mieter
keinen
allgemeinen
Gerichtsstand
hat,
nach
Vertragsabschluss
seinen
Wohnsitz
oder
gewöhnlichen
Aufenthalt
aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
Erfüllungsort ist der im Mietvertrag genannte Geschäftssitz.
Zum
Nachweis
des
Zugangs
von
schriftlichen
Erklärungen
genügt
es,
dass
diese
durch
Einwurf-
Einschreiben
an
die
uns
zuletzt
bekannt
gegebene
Adresse
abgesandt worden ist.
§ 13
Salvatorische Klausel
Die
Unwirksamkeit
oder
Nichtigkeit
einer
oder
mehrerer
der
vorgenannten
Bestimmungen
berührt
die
Gültigkeit
der
übrigen
Bestimmungen
nicht.
Ist
eine
Bestimmung
dieser
Vertragsbedingungen
unwirksam,
so
ist
diese
durch
eine
gültige
Bestimmung
zu
ersetzen,
die
dem
wirtschaftlichen
Zweck
der
unwirksamen
Bestimmung
am
nächsten
kommt.
Mündliche
Nebenabreden,
Änderungen
oder
Ergänzungen
dieser
Bedingungen
bedürfen
der
ausdrückli
-
chen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Die Autovermietung mit den Trikes